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   LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06   

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https://dejure.org/2007,7415
LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06 (https://dejure.org/2007,7415)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 2 Ta 286/06 (https://dejure.org/2007,7415)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2007 - 2 Ta 286/06 (https://dejure.org/2007,7415)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Hier: Vereinbarung über die Abwicklung des beendeten ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
    Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Hier: Vereinbarung über die Abwicklung des beendeten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Gericht bei Streitigkeiten über die Beendigung eines einer Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses; Rechtswegeröffnung im Fall eines Rechtsstreits über gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen; Abgrenzung des arbeitsbegleitenden ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ta 89/03

    Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus der

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    Die Abwicklung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses lässt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unberührt (vgl. BAG vom 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - ZIP 2006, 1692 und Beschluss der Kammer vom 06.08.2003 - 2 Ta 89/03).

    Um den Fortbestand dieser schuldrechtlichen Beziehung geht es dem Kläger (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 09.05.2005 - 2 Ta 662/04 und vom 06.08.2003 - 2 Ta 89/03).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    Ob es sich dabei möglicherweise um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat, ist unerheblich (vgl. BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04 - NZA 2006, 366 unter B I c bb der Gründe; BAG vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 - NZA 2002, 52).

    Davon zu unterscheiden ist das interne unternehmerische Weisungsrecht, welches der Gesellschaft auch gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer zusteht (BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04 - NZA 2006, 366 unter B I c bb der Gründe).

  • LAG Hamm, 19.05.2005 - 2 Ta 662/04

    Kein Sic-non-Fall, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    Um den Fortbestand dieser schuldrechtlichen Beziehung geht es dem Kläger (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 09.05.2005 - 2 Ta 662/04 und vom 06.08.2003 - 2 Ta 89/03).
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01

    Rechtsweg - Organvertreter

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    Ob es sich dabei möglicherweise um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat, ist unerheblich (vgl. BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04 - NZA 2006, 366 unter B I c bb der Gründe; BAG vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 - NZA 2002, 52).
  • BAG, 21.02.1994 - 2 AZB 28/93

    Rechtswegzuständigkeit - Geschäftsführervertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    b) Durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wandelt sich der Geschäftsführerdienstvertrag nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis (BAG vom 21.02.1994 2 AZB 28/93 - und vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - AP Nrn. 17 und 46 zu § 5 ArbGG 1979).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    Bei Organvertretern wollte der Gesetzgeber unabhängig von dem materiell-rechtlichen Status dieser Personengruppe festlegen, dass sie nicht als Arbeitnehmer zu behandeln sind (vgl. dazu Wank, Anm. zu BAG vom 20.08.2003 - 5 AZB 79/02 - AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979).
  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    b) Durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wandelt sich der Geschäftsführerdienstvertrag nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis (BAG vom 21.02.1994 2 AZB 28/93 - und vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - AP Nrn. 17 und 46 zu § 5 ArbGG 1979).
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 592/05

    GmbH-Geschäftsführer - Ruhendes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06
    Die Abwicklung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses lässt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unberührt (vgl. BAG vom 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - ZIP 2006, 1692 und Beschluss der Kammer vom 06.08.2003 - 2 Ta 89/03).
  • LAG Hamm, 28.12.2012 - 2 Ta 163/12

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigungsschutzklage des abberufenen

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch dann gilt, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer auch eine Abwicklungsvereinbarung abschließen, die unter anderem auch eine Beendigung des der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses vorsieht, kann offenbleiben (vgl. dazu LAG Köln, Beschluss v. 01.12.2003 - 4 Ta 283/03, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 12.01.2007 - 2 Ta 286/06, juris).
  • LAG Nürnberg, 02.04.2007 - 4 Ta 38/07

    Rechtsweg -Wechsel zum Geschäftsführer - Weisungsabhängigkeit

    Dieser Umstand berührt nicht die prozessuale Situation des Klägers, der sich gegen die Kündigung seines Vertragsverhältnisses wendet, sondern führt allenfalls zur Anwendbarkeit materieller arbeitsrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu LAG Hamm vom 12.01.2007 - 2 Ta 286/06 - in Juris; BAG vom 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - NZA 2006, 1154; LAG Köln vom 21.03.2006 - 7 Ta 14/06 - EzA-SD 2006, Nr. 13, 15; jeweils m.w.N.).
  • LAG Köln, 12.01.2012 - 12 Ta 274/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigung des Anstellungsvertrags eines

    Wenn es sich dabei lediglich um eine Abwicklungsvereinbarung handelt, verbleibt es bei der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG und damit bei der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte (vgl. BAG, Urteil v. 05.06.2008, 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002; LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2011, 10 Ta 301/10, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2011, 2 Ta 145/11, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21.01.2007, 2 Ta 286/06, juris)).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.04.2014 - 4 Ta 52/14
    Auf dieser Linie hat auch das Landesarbeitsgericht Hamm im Beschluss vom 12.01.2007 (2 Ta 286/06) ausgeführt, die Abwicklung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses lasse die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unberührt.
  • LAG Hamm, 01.02.2012 - 2 Ta 394/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes

    Ob der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Fall bereits die Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegensteht, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung der Direktversicherungen und damit im Zeitpunkt der Entstehung des Auszahlungsanspruchs zwar nicht mehr Geschäftsführerin der Beklagten war, diese Organstellung aber noch rund drei Wochen vorher innehatte und im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 19.09.2011 keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, kann offenbleiben (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386;LAG Köln, Beschl. v. 12.01.2012 - 12 Ta 274/11, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2011 - 11 Ta 230/11, juris; (vgl. dazu LAG Köln, Beschl. v. 01.12.2003 - 4 Ta 283/03, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 12.01.2007 - 2 Ta 286/06, juris).
  • LAG Köln, 08.09.2011 - 7 Ta 167/11

    Rechtsweg; Organ; Arbeitsvertragsverhältnis; Sic-non-Fall

    Das Dienstvertragsverhältnis eines Organmitgliedes wird gerade nicht automatisch und ohne Weiteres zu einem Arbeitsverhältnis, wenn die Organstellung endet (BAG vom 14.6.2006, 5 AZR 592/05, NZA 2006, 1154; BAG vom 25.6.1997, 5 AZB 41/96, NZA 1997, 1363; LAG Hamm vom 12.1.2007, 2 Ta 286/06; LAG Köln vom 1.12.2003, 4 Ta 283/03; Schwab/Weth/Kliemt, § 5 ArbGG Rdnr. 284 bis 286).
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